Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

BuSch Dienstleistungen Tippweg 67 · 41236 Mönchengladbach Tel. 02166 / 63 91 670 kontakt@busch-dienstleistungen.de www.busch-dienstleistungen.de Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienst-, Werk-, Reinigungs-, Sanierungs-, Beschichtungs-, Imprägnierungs-, Verfugungs-, Verlege-, Montage- und sonstige handwerkliche Leistungen

§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis und Vertragsgrundlagen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge von BuSch Dienstleistungen mit Verbrauchern und Unternehmern, soweit

sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Verbraucher und Unternehmer bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Individuelle Vereinbarungen, ausdrücklich zugesagte Beschaffenheiten sowie Angaben im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung

oder in einer gesonderten Leistungsbeschreibung gehen diesen AGB vor. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

3. Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur, wenn BuSch

Dienstleistungen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

4. Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart und sie in der gesetzlich erforderlichen Weise

einbezogen wurde.

5. Diese AGB sind nicht für Verbraucherbauverträge im Sinne des § 650i BGB bestimmt, also insbesondere nicht für Verträge über den Bau

eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Für solche Verträge sind gesonderte Vertrags- und Verbraucherinformationen erforderlich.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

1. Soweit ein Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist, ist es freibleibend. Eine im Angebot genannte Gültigkeitsdauer von

regelmäßig 30 Tagen bezeichnet grundsätzlich den Zeitraum der zugrunde gelegten Kalkulation und Preisbasis; sie begründet für sich allein keine Verpflichtung von BuSch Dienstleistungen, einen innerhalb dieses Zeitraums erteilten Auftrag anzunehmen.

2. Eine Erklärung des Auftraggebers, ein Angebot anzunehmen oder einen Auftrag zu erteilen, gilt – soweit BuSch Dienstleistungen nicht

bereits ausdrücklich verbindlich zugesagt hat – als Auftragserteilung. Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme von BuSch Dienstleistungen, durch Auftragsbestätigung oder durch Beginn der vereinbarten Ausführung zustande.

3. Verträge und ergänzende Absprachen können – soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist – vor Ort, telefonisch, mündlich,

schriftlich, per E-Mail oder auf sonstigem eindeutigen Kommunikationsweg geschlossen bzw. getroffen werden. BuSch Dienstleistungen kann zu Beweis- und Dokumentationszwecken eine Bestätigung in Textform verlangen.

4. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Informations- und Widerrufsrechte unberührt. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, gelten die

gesondert bereitgestellten Widerrufsunterlagen.

§ 3 Leistungsumfang, Mengen, Aufmaß und Zusatzleistungen

1. Art und Umfang der geschuldeten Leistung bestimmen sich nach dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung, der

Leistungsbeschreibung und den getroffenen Individualabreden. Allgemeine Werbeaussagen, Fotos, Muster, Prospekte und Darstellungen auf der Webseite dienen der Beschreibung und stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wurde.

2. Ist ein Pauschalpreis ausdrücklich vereinbart, gilt er für den konkret beschriebenen Leistungsumfang. Änderungen, Erweiterungen oder

zusätzliche Leistungen sind davon nicht umfasst.

3. Erfolgt die Kalkulation nach Fläche, Länge, Stückzahl, Menge oder sonstigen Einheitspreisen, wird grundsätzlich nach der tatsächlich

ausgeführten bzw. festgestellten Menge abgerechnet. Vorläufige Aufmaße und Mengenangaben können Kalkulationswerte sein, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

4. Wesentliche oder kostenrelevante Zusatzleistungen werden vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt. Die Zustimmung kann auch

mündlich oder telefonisch erfolgen. BuSch Dienstleistungen kann insbesondere bei größeren Zusatzleistungen eine Bestätigung in Textform verlangen.

5. Zeigen sich während der Arbeiten unvorhersehbare Umstände, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen, wird der Auftraggeber

hierüber informiert. Gesetzliche Ansprüche für erforderliche Zusatzleistungen oder Mehraufwendungen bleiben unberührt.

§ 4 Vorhandene Untergründe, Vorschäden und Reinigungsarbeiten

1. Der Auftraggeber hat BuSch Dienstleistungen vor Arbeitsbeginn auf ihm bekannte Besonderheiten und Vorschäden hinzuweisen,

insbesondere auf lose, gerissene, verwitterte, poröse oder beschädigte Steine und Platten, Hohlstellen, mangelhafte Verklebungen, nicht tragfähige Schichten, lockere Fugen, lose Beschichtungen, Feuchtigkeitsschäden oder vergleichbare Umstände.

2. BuSch Dienstleistungen nimmt im Rahmen der üblichen fachlichen Sorgfalt eine Sichtprüfung vor. Verdeckte Material-, Haftungs-,

Untergrund- oder Konstruktionsmängel sind jedoch nicht immer vor Beginn erkennbar und können erst durch die Bearbeitung oder Reinigung sichtbar werden.

3. Bei älteren, verwitterten, porösen oder vorgeschädigten Oberflächen können vorhandene Abplatzungen, Struktur- oder Farbunterschiede,

Reparaturstellen, Ausblühungen, Rostspuren und sonstige materialbedingte Erscheinungen durch eine fachgerechte Reinigung deutlicher sichtbar werden. Solche Erscheinungen sind kein Mangel der Reinigungsleistung, soweit ihre Ursache im vorhandenen Zustand liegt und sie nicht durch eine unsachgemäße Ausführung von BuSch Dienstleistungen verursacht wurden.

4. Zusammenhängende Flächen können nach der Reinigung unterschiedlich wirken, wenn Teilbereiche über Jahre verschieden stark

bewittert, beregnet, beschattet oder geschützt waren. Wettergeschützte Bereiche können insbesondere eine andere Porosität, Farbwirkung oder Oberflächenstruktur aufweisen als unmittelbar angrenzende, frei bewitterte Flächen.

5. Tief in das Material eingedrungene Rost-, Öl-, Gerbstoff-, Ausblühungs- oder sonstige Verfärbungen können trotz fachgerechter Reinigung

ganz oder teilweise sichtbar bleiben. Eine vollständige Fleckenfreiheit wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Bei verklebten Platten, Fliesen und sonstigen Belägen kann eine bereits vorhandene mangelhafte Verbindung zum Untergrund erst

während der Reinigung erkennbar werden. Löst sich ein Bauteil infolge einer bereits zuvor bestehenden Hohlstelle, unzureichenden Verklebung oder Vorschädigung, liegt kein Mangel der Leistung von BuSch Dienstleistungen vor, soweit die Bearbeitung fachgerecht erfolgte.

7. Unterlässt der Auftraggeber den Hinweis auf ihm bekannte, für die Ausführung erhebliche Vorschäden, haftet BuSch Dienstleistungen nicht

für Schäden, die gerade auf diesem nicht mitgeteilten Umstand beruhen, soweit der betreffende Zustand bei Anwendung der geschuldeten fachlichen Sorgfalt nicht selbst erkennbar war.

8. Auf Wunsch und soweit technisch sinnvoll kann eine Probefläche angelegt werden. Wegen unterschiedlicher Materialbeschaffenheit,

Saugfähigkeit, Verschmutzung und Bewitterung ist das Ergebnis einer Probefläche nicht zwingend auf sämtliche Bereiche der Gesamtfläche übertragbar.

9. Bei gebrauchten und unterschiedlich gealterten Bestandsflächen wird ein fabrikneues oder vollständig homogenes Erscheinungsbild nur

geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 5 Imprägnierungen, Oberflächenschutz und Farbvertiefungen

1. Die von BuSch Dienstleistungen eingesetzte farblose Imprägnierung kann abhängig von Material, Porosität und Saugfähigkeit einen

leichten farbvertiefenden Effekt hervorrufen, der optisch einer leicht feuchten Oberfläche ähneln kann. Dieser Effekt nimmt regelmäßig mit der Zeit ab.

2. Unterschiedliche Saugfähigkeit innerhalb einer Fläche kann zu vorübergehend oder geringfügig unterschiedlichen Farbwirkungen führen.

Dies gilt insbesondere bei älteren, unterschiedlich bewitterten, bereits behandelten oder partiell verdichteten Oberflächen.

3. Zweck der Imprägnierung ist insbesondere, die kapillare Wasseraufnahme des behandelten Materials zu reduzieren. Dadurch kann eine

länger anhaltende Durchfeuchtung erschwert und damit der für Algen, Moose und andere organische Verschmutzungen günstige Feuchtehaushalt vermindert werden. Die Imprägnierung ist jedoch grundsätzlich keine vollständige Abdichtung oder dauerhafte Wassersperre.

4. Die Wirkungsdauer hängt unter anderem von Material, Porosität, Bewitterung, UV-Einstrahlung, mechanischer Belastung, Feuchtigkeit und

späteren Reinigungen ab. Angaben wie etwa zwei bis fünf Jahre sind – soweit im konkreten Auftrag nicht ausdrücklich anders zugesagt – Erfahrungswerte und keine Mindesthaltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie. Die Wirkung kann im Einzelfall auch früher nachlassen.

5. Während der Trocknungs- oder Reaktionsphase können vorübergehend Aufhellungen, milchige Bereiche, Wolken, Schlieren oder

ungleichmäßig wirkende Stellen auftreten. Soweit diese material-, feuchtigkeits- oder reaktionsbedingt sind und sich innerhalb angemessener Zeit zurückbilden, stellen sie keinen Mangel dar.

6. Ein gezielter Farbvertiefer oder eine sonstige optisch verändernde Behandlung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch vereinbart. Dabei kann

eine längerfristige oder dauerhafte Farbtonvertiefung eintreten.

7. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung auf einer von BuSch Dienstleistungen zu

vertretenden fehlerhaften Verarbeitung beruht.

§ 6 Zweikomponentige wasserdurchlässige Fugen

1. Soweit eine feste Neuverfugung vereinbart wird, verwendet BuSch Dienstleistungen ein hochwertiges zweikomponentiges,

wasserdurchlässiges Reaktionsharz-Fugenmaterial. Übliche Farbtöne sind Natur, Steingrau und Basalt, soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist.

2. Während Aushärtung, Trocknung und erster Bewitterung kann sich der Farbton geringfügig verändern oder aufhellen. Bei Nässe kann sich

die Fuge vorübergehend verdunkeln und nach dem Abtrocknen wieder ihr trockenes Erscheinungsbild annehmen.

3. Im Zusammenspiel mit Imprägnierungen, Restfeuchtigkeit, unterschiedlicher Saugfähigkeit oder Reaktionszeiten können zeitweise

dunklere oder fleckig wirkende Bereiche auftreten. Ebenso können unmittelbar nach der Verarbeitung leichte Harz-, Glanz-, Benetzungs- oder Randverdunkelungseffekte an angrenzenden Steinen oder Platten sichtbar sein. Solche Erscheinungen können sich durch Trocknung, Nutzung und Bewitterung erst nach Tagen oder Wochen vollständig zurückbilden.

4. Eine fachgerecht hergestellte, intakte Fuge verhindert ein Durchwachsen aus dem Fugenquerschnitt. Nicht ausgeschlossen sind

oberflächlich aufliegende Algen, Moose, Flechten oder Bewuchs, der in später angesammelten Ablagerungen, Schmutz oder beschädigten Bereichen wurzelt.

5. Vereinzelter oberflächlicher Fremdbewuchs, insbesondere aus von außen eingetragenen Samen, Sporen oder Pflanzenteilen, der in

Staub-, Erd-, Sand- oder sonstigen Ablagerungen auf einer ansonsten intakten Fuge keimt oder anwächst, stellt keinen Mangel der Verfugungsleistung dar. Dies gilt insbesondere, wenn die Fuge selbst geschlossen und unbeschädigt ist und der Bewuchs nicht aus dem Fugenuntergrund durch die Fuge hindurchgewachsen ist.

6. Die ausgehärtete Fuge ist gegenüber üblichen geringfügigen Bewegungen belastbar; eine dauerhaft rissfreie Verbindung unabhängig von

Unterbau, Bettung und Bewegung des Belags wird jedoch nicht zugesagt. Setzungen, Frostbewegungen, mangelnde Tragfähigkeit, Hohlstellen oder sonstige Bewegungen des vorhandenen Gesamtaufbaus können zu Rissen oder Ablösungen führen.

7. Die Eignung für Fahrzeugbelastungen bis zu 25 t setzt einen hierfür geeigneten Gesamtaufbau aus Belag, Bettung, Unterbau und Fuge

sowie die Einhaltung der technischen Produktvorgaben voraus. Die Angabe stellt keine isolierte Tragfähigkeitsgarantie der Fuge für einen ungeprüften oder ungeeigneten Bestandsunterbau dar.

8. Bei befahrenen Flächen ist regelmäßig eine ausreichende Fugentiefe erforderlich; als üblicher Richtwert werden etwa 4 cm angesetzt. Bei

nicht oder nur gering belasteten Flächen können abhängig vom System geringere Tiefen von etwa 2 bis 3 cm genügen. Maßgeblich sind stets die konkrete Fläche und die technischen Vorgaben des eingesetzten Materials.

9. Die reguläre Fugenbreite beträgt grundsätzlich etwa 3 mm oder mehr. Geringere Breiten können im Einzelfall technisch möglich sein, wenn

Material, Belag und Herstellervorgaben dies zulassen.

10. Vorhandene Unterschiede in Fugenbreite, Steinformat, Höhenlage, Kanten und Verlegebild werden durch eine Neuverfugung nicht

beseitigt, sofern eine Neuverlegung oder Korrektur des Belags nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

§ 7 Dach-, Fassaden- und Spezialreinigungen

1. BuSch Dienstleistungen setzt abhängig von Material und Verschmutzung geeignete Heißwasser-, Heißdampf- und

Druckreinigungsverfahren ein. Die eingesetzte Technik kann bis etwa 150 °C und bis etwa 350 bar leisten; die tatsächliche Einstellung wird materialschonend von niedriger Intensität aus nur soweit erhöht, wie es für die Reinigung erforderlich und nach fachlicher Einschätzung vertretbar ist.

2. Bei gealterten oder vorgeschädigten Dächern, Fassaden, Putzen, WDVS-, Klinker-, Metall-, Holz-, Beton- oder beschichteten Flächen

können nicht mehr ausreichend haftende Farben, Beschichtungen oder oberflächennahe Bestandteile während der Reinigung sichtbar werden oder sich lösen. Soweit die Ursache in mangelnder Alt-Haftung oder Vorschädigung liegt und fachgerecht gearbeitet wurde, ist dies kein Mangel der Reinigungsleistung.

3. Eine Reinigung ist keine Reparatur. Vorhandene Risse, Hohlstellen, beschädigte Ziegel, lose Putze, Feuchtigkeits- oder

Beschichtungsschäden werden nur beseitigt, wenn entsprechende Sanierungsleistungen ausdrücklich vereinbart sind.

4. Bei Putz- und WDVS-Flächen können Unebenheiten, Wellen, Ansätze, Reparaturstellen und Strukturunterschiede bei starkem seitlichem

Licht oder künstlichem Streiflicht deutlich stärker hervortreten. Soweit keine besondere Oberflächenqualität vereinbart ist, erfolgt die Beurteilung unter üblichen Nutzungs-, Betrachtungs- und Lichtverhältnissen; zwingende technische Anforderungen und anerkannte Regeln der Technik bleiben unberührt.

5. Bei organischen Verschmutzungen kann eine zeitversetzt wirkende Behandlung, insbesondere das von BuSch Dienstleistungen

eingesetzte System „BuSch-Elf“, vereinbart werden. Ein sichtbarer Reinigungseffekt setzt hierbei typischerweise erst nach etwa 72 Stunden ein und kann sich je nach Befall, Material und Witterung über einen längeren Zeitraum entwickeln. Ein unmittelbar nach der Behandlung noch sichtbarer Belag stellt daher für sich allein keinen Mangel dar.

§ 8 Sicherheit, Arbeitsbereiche und Nutzung frisch bearbeiteter Flächen

1. Während der Arbeiten sind Sicherheits-, Abstand-, Sperr- und Nutzungshinweise der Mitarbeiter von BuSch Dienstleistungen zu beachten.

Auftraggeber, Bewohner, Besucher, Kinder und Haustiere sollen sich nicht ohne Freigabe in gefährdeten Arbeitsbereichen aufhalten.

2. Bei Reinigungsarbeiten können Spritzwasser, gelöster Schmutz und Arbeitsstoffe in den unmittelbaren Arbeitsbereich gelangen. Für

vermeidbare Verschmutzungen von Kleidung, Schuhen oder persönlichen Gegenständen, die durch das Missachten erkennbarer oder ausdrücklich mitgeteilter Sicherheits- und Abstandshinweise entstehen, haftet BuSch Dienstleistungen nicht, soweit kein eigenes schuldhaftes Fehlverhalten vorliegt.

3. Frisch verfugte, imprägnierte oder beschichtete Flächen dürfen bis zur Freigabe nicht unnötig betreten oder befahren werden. Die jeweils

mitgeteilten Aushärtungs-, Trocknungs- und Sperrzeiten sind einzuhalten.

4. Frisch verfugte Flächen sollen, soweit keine abweichende Freigabe erfolgt, regelmäßig etwa drei bis fünf Tage nicht mit Pkw oder

schwereren Fahrzeugen befahren werden. Vorsichtiges Begehen oder Überqueren mit einem Fahrrad kann abhängig vom Arbeitsstand früher möglich sein, wenn dies von BuSch Dienstleistungen freigegeben wurde.

5. Noch nicht ausgehärtete Imprägnierungen, Fugenharze, Härter und Beschichtungsstoffe können an Schuhen, Reifen oder Gegenständen

anhaften und verschleppt werden. Für hierdurch entstehende Verschmutzungen oder Schäden in Innenräumen, an Bodenbelägen, Textilien, Fahrzeugen oder sonstigen Flächen haftet BuSch Dienstleistungen nicht, soweit die Ursache in der Missachtung einer Sperr- oder Nutzungsempfehlung liegt.

6. Werden Absperrungen, Hinweisschilder oder Sicherungseinrichtungen durch den Auftraggeber oder Dritte entfernt, verändert oder

missachtet, trägt BuSch Dienstleistungen keine Verantwortung für hierdurch verursachte Folgen, soweit kein eigenes schuldhaftes Verhalten hinzutritt.

§ 9 Mitwirkung des Auftraggebers, Zugang, Wasser und Strom

1. Der Auftraggeber hat rechtzeitig die für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere

ungehinderter Zugang zum Objekt, freie Zufahrten, ausreichend freie Arbeits- und Bewegungsflächen sowie – soweit erforderlich – zugängliche Tore und Türen.

2. Soweit für die Leistung erforderlich und nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber einen geeigneten Wasser- und

Stromanschluss am Objekt einschließlich des üblichen Verbrauchs unentgeltlich zur Verfügung.

3. Fahrzeuge, Gartenmöbel, Kübel, Dekorationen und andere bewegliche Gegenstände sind nach Abstimmung aus dem benötigten

Arbeitsbereich zu entfernen bzw. deren Entfernung durch BuSch Dienstleistungen zu ermöglichen. Der Auftraggeber hat auch von ihm beeinflussbare Dritte über erforderliche Freihaltungen zu informieren.

4. Muss BuSch Dienstleistungen wegen einer vom Auftraggeber oder dessen Verantwortungsbereich verursachten Blockierung Maschinen,

Fahrzeuge, Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Arbeitsmittel mehrfach abbauen, umsetzen oder erneut aufbauen, können die dadurch tatsächlich verursachten und erforderlichen Mehraufwendungen gesondert berechnet werden.

5. Kann wegen fehlender erforderlicher Mitwirkung nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet werden, bleiben gesetzliche Ansprüche auf

angemessene Entschädigung, Mehraufwand und gegebenenfalls Kündigung nach Fristsetzung unberührt.

6. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte Besonderheiten wie nicht belastbare Flächen, verdeckte Leitungen, Einbauten, Zufahrts- oder

Gewichtsbeschränkungen und sonstige ungewöhnliche örtliche Verhältnisse hinzuweisen.

§ 10 Termine, Witterung und sonstige Behinderungen

1. Ausführungstermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Angaben wie „voraussichtlich“, „ca.“, eine Kalenderwoche

oder ein ungefährer Zeitraum sind grundsätzlich keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Ein zunächst ungefährer Zeitraum kann später telefonisch, mündlich oder in Textform konkretisiert und bestätigt werden.

3. Außenarbeiten können wegen Regen, Starkregen, Frost, Schnee, Sturm, außergewöhnlicher Hitze, ungeeigneter Untergrundfeuchte,

ungeeigneter Verarbeitungstemperaturen oder vergleichbarer Umstände verschoben werden, wenn eine fachgerechte oder sichere Ausführung andernfalls nicht möglich oder nicht vertretbar ist.

4. Gleiches gilt für nicht von BuSch Dienstleistungen zu vertretende Liefer-, Geräte-, Verkehrs- oder sonstige erhebliche Betriebsstörungen.

Für die Dauer eines nicht zu vertretenden Leistungshindernisses tritt kein Verzug ein. BuSch Dienstleistungen informiert über erhebliche Verschiebungen und stimmt einen neuen Termin unter Berücksichtigung der betrieblichen und witterungsbedingten Möglichkeiten ab.

5. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei unangemessen langer Verzögerung bleiben unberührt.

§ 11 Preise, Rechnungen, Abschläge und Zahlungen

1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, den tatsächlich abzurechnenden Mengen sowie

vereinbarten Zusatzleistungen. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preisangaben als Bruttopreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht ausnahmsweise eindeutig etwas anderes ausgewiesen ist. Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart werden.

2. Schlussrechnungen sind, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist und die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen – insbesondere

eine gegebenenfalls erforderliche Abnahme – vorliegen, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.

3. BuSch Dienstleistungen kann im Einzelfall ein konkretes Zahlungsdatum angeben. Der Zahlungsverzug richtet sich nach den gesetzlichen

Vorschriften. Bei Verzug können gesetzliche Verzugszinsen und weitere gesetzlich ersatzfähige Verzugsschäden geltend gemacht werden.

4. Anzahlungen oder besondere Zahlungspläne werden nur geschuldet, wenn sie im konkreten Auftrag vereinbart wurden.

5. BuSch Dienstleistungen ist berechtigt, Abschlagszahlungen im gesetzlichen Umfang entsprechend dem Wert bereits vertragsgemäß

erbrachter Leistungen zu verlangen. Erforderliche Stoffe oder Bauteile können berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

6. Bereits geleistete Anzahlungen und Abschläge werden in der Schlussrechnung angerechnet.

7. Besteht ein berechtigter Mangelbeseitigungsanspruch, darf der Auftraggeber einen angemessenen Betrag zurückbehalten. Angemessen

ist nach der gesetzlichen Regel regelmäßig das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten. Ein geringfügiger Mangel rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres das Zurückhalten eines unverhältnismäßig hohen oder des gesamten Rechnungsbetrags.

8. Unstreitige, vom beanstandeten Teil unabhängige Rechnungsteile bleiben fällig, soweit kein gesetzliches Leistungsverweigerungs- oder

Zurückbehaltungsrecht entgegensteht.

§ 12 Terminabsagen, Stornierung und Kündigung

1. Muss ein verbindlich abgestimmter Arbeitstermin vom Auftraggeber verschoben oder abgesagt werden, ist BuSch Dienstleistungen so früh

wie möglich zu informieren.

2. Erfolgt eine vom Auftraggeber zu vertretende kurzfristige Absage oder Verschiebung, insbesondere innerhalb von zwei Werktagen vor dem

vorgesehenen Beginn, können tatsächlich entstandene und nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähige Anfahrts-, Personal-, Geräte-, Reservierungs- oder sonstige Ausfallkosten verlangt werden, soweit eine zumutbare anderweitige Verwendung der disponierten Kapazitäten nicht möglich war. Eine Vertragsstrafe oder starre Stornopauschale wird hierdurch nicht begründet.

3. Kündigt der Auftraggeber einen bereits geschlossenen Werkvertrag vor Vollendung, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen

Vorschriften. BuSch Dienstleistungen kann insbesondere die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die gesetzlich vorgesehene Vergütung für den nicht mehr ausgeführten Teil unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen.

4. Bereits speziell für den Auftrag bestellte, angefertigte, zugeschnittene, eingefärbte oder sonst kundenspezifisch beschaffte Materialien

können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechnet werden, soweit die Kosten tatsächlich verbleiben und nicht anderweitig vermieden oder verwertet werden können.

5. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 13 Abnahme

1. Soweit die Leistung ihrer Art nach einer Abnahme unterliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk nach

Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

2. Die Abnahme kann mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen, soweit keine besondere Form vereinbart

oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine gemeinsame Besichtigung mit der Erklärung des Auftraggebers, die Leistung sei in Ordnung bzw. ohne Beanstandung, kann eine ausdrückliche Abnahme darstellen.

3. BuSch Dienstleistungen kann im Einzelfall eine schriftliche Abnahme oder ein Abnahmeprotokoll verlangen.

4. Ist der Auftraggeber bei Fertigstellung nicht anwesend, kann BuSch Dienstleistungen eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.

Gegenüber Verbrauchern werden die besonderen gesetzlichen Hinweise zu den Folgen einer unterlassenen Abnahme in Textform erteilt, soweit eine Abnahmefiktion herbeigeführt werden soll.

5. Gesetzliche Rechte wegen bei der Abnahme vorbehaltener oder später auftretender Mängel bleiben unberührt.

§ 14 Mängelanzeige, Prüfung und Nacherfüllung

1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Erkennbare Beanstandungen sollen möglichst zeitnah mit einer konkreten Beschreibung

und, soweit möglich, Fotos mitgeteilt werden.

2. BuSch Dienstleistungen ist grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

Eine Selbstvornahme oder Beauftragung eines Dritten auf Kosten von BuSch Dienstleistungen setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

3. Ist die Beanstandung berechtigt und von BuSch Dienstleistungen zu vertreten, erfolgt die erforderliche Nacherfüllung nach den

gesetzlichen Vorschriften ohne zusätzliche Vergütung.

4. Kein Mangel der Leistung von BuSch Dienstleistungen liegt vor, soweit die beanstandete Veränderung nachweislich auf normale Alterung

oder Abnutzung, Witterung, Frost, außergewöhnliche Feuchtigkeit, Setzungen, Bewegungen des Untergrunds, Fremdeinwirkung, unsachgemäße Nutzung, ungeeignete Pflege- oder Reinigungsmittel, nachträgliche Arbeiten Dritter oder andere nicht von BuSch Dienstleistungen zu vertretende Ursachen zurückzuführen ist.

5. Der Auftraggeber hat BuSch Dienstleistungen zur Prüfung und Nacherfüllung angemessenen Zugang zum Objekt und zur beanstandeten

Stelle zu ermöglichen.

6. Stellt sich nach einer ausdrücklich beauftragten zusätzlichen Untersuchung eindeutig heraus, dass kein von BuSch Dienstleistungen zu

vertretender Mangel vorliegt, können nach vorheriger Abstimmung die erforderlichen Prüf-, Anfahrts- oder Arbeitsaufwendungen gesondert berechnet werden.

§ 15 Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Bauteile

1. Stellt der Auftraggeber Materialien, Bauteile, Geräte, Armaturen, Platten, Fliesen, Farben oder sonstige Gegenstände bereit, ist BuSch

Dienstleistungen für die fachgerechte eigene Verarbeitung oder Montage verantwortlich, nicht jedoch für Eigenschaften, Qualität, Haltbarkeit, Maßhaltigkeit, technische Eignung oder Mangelfreiheit des vom Auftraggeber beschafften Produkts, soweit dessen Mangel nicht von BuSch Dienstleistungen verursacht wurde.

2. BuSch Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, kundenseitig bereitgestellte Produkte umfassend auf verdeckte oder produktspezifische

Mängel zu untersuchen. Offensichtliche oder bei fachgerechter Verarbeitung erkennbare Bedenken werden mitgeteilt.

3. Zeigt sich erst während oder nach Montage, dass ein vom Auftraggeber bereitgestelltes Teil mangelhaft, ungeeignet oder nicht

funktionsfähig ist, haftet BuSch Dienstleistungen nicht für hierauf beruhende Störungen oder Folgekosten, soweit kein eigenes Verschulden vorliegt.

4. Erfordert ein solcher Produktmangel eine erneute Demontage, Freilegung, Prüfung, Montage oder Wiederherstellung durch BuSch

Dienstleistungen, können diese zusätzlichen Arbeiten gesondert berechnet werden.

5. Ansprüche gegen Hersteller oder Verkäufer eines vom Auftraggeber selbst beschafften Produkts hat der Auftraggeber grundsätzlich selbst

geltend zu machen. Eine Reklamationsabwicklung durch BuSch Dienstleistungen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 16 Fachpartner, Nachunternehmer und Bedenkenhinweise

1. BuSch Dienstleistungen darf geeignete Mitarbeiter, Fachunternehmen und Nachunternehmer einsetzen, soweit nicht ausdrücklich die

persönliche Ausführung durch eine bestimmte Person vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für spezialisierte Elektro-, Sanitär-, Heizungs- und sonstige Facharbeiten.

2. Soweit ein Fachunternehmen als Erfüllungsgehilfe von BuSch Dienstleistungen eingesetzt wird, bleibt BuSch Dienstleistungen im

gesetzlichen Umfang für die eigene Vertragserfüllung verantwortlich. Wird ein selbstständiger Fachbetrieb lediglich vermittelt und schließt der Auftraggeber unmittelbar mit diesem einen eigenen Vertrag, haftet BuSch Dienstleistungen nicht für dessen Leistungen, sofern keine eigene Einstandspflicht übernommen wurde.

3. Erkennt BuSch Dienstleistungen Bedenken gegen eine gewünschte Ausführungsart, ein kundenseitig gewähltes Material, den

vorhandenen Untergrund oder eine Kundenanweisung, wird der Auftraggeber darauf hingewiesen.

4. Verlangt der Auftraggeber trotz ordnungsgemäß mitgeteilter Bedenken eine technisch mögliche, aber risikobehaftete Ausführung, kann

BuSch Dienstleistungen eine ausdrückliche Bestätigung verlangen. Für einen späteren Nachteil, der nachweislich gerade auf der trotz Hinweis verlangten Ausführung beruht, ist BuSch Dienstleistungen nicht verantwortlich; die Haftung für eigene Ausführungsfehler bleibt unberührt.

5. Eine Ausführung, die gegen zwingende Sicherheitsvorschriften, gesetzliche Vorgaben oder nicht vertretbare technische Anforderungen

verstößt, kann BuSch Dienstleistungen ablehnen.

§ 17 Foto- und Zustandsdokumentation

1. BuSch Dienstleistungen darf vor, während und nach den Arbeiten objektbezogene Fotos und sonstige Dokumentationen anfertigen, soweit

dies zur Vertragsdurchführung, zur Dokumentation des Ausgangszustands, vorhandener Vorschäden, des Arbeitsfortschritts, der erbrachten Leistung oder einer späteren Beanstandung erforderlich oder zweckmäßig ist.

2. Personen und nicht erforderliche persönliche Gegenstände sollen dabei möglichst nicht erfasst werden. Die Dokumentation wird nur im

hierfür erforderlichen Umfang verarbeitet und aufbewahrt; ergänzend gelten die jeweils bereitgestellten Datenschutzinformationen.

3. Eine Veröffentlichung oder werbliche Nutzung von Aufnahmen wird durch diese Klausel nicht gestattet. Soweit hierfür eine Einwilligung

oder sonstige Rechtsgrundlage erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.

§ 18 Haftung

1. BuSch Dienstleistungen haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BuSch Dienstleistungen für sonstige Schäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In

diesem Fall ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie

sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht.

4. Keine Verantwortlichkeit besteht für Schäden, die ausschließlich auf vorhandenen, von BuSch Dienstleistungen nicht verursachten und bei

geschuldeter fachlicher Sorgfalt nicht erkennbaren Material-, Untergrund- oder Konstruktionsmängeln, auf kundenseitig bereitgestellten mangelhaften Produkten, auf trotz Bedenkenhinweis verlangten Ausführungen oder auf der Missachtung von Sicherheits-, Sperr-, Trocknungs- und Nutzungshinweisen beruhen.

5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BuSch

Dienstleistungen.

§ 19 Aufrechnung, Gerichtsstand, Streitbeilegung und Schlussbestimmungen

1. Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gegenüber Verbrauchern

bleiben darüber hinaus gesetzlich zwingende Aufrechnungsmöglichkeiten, insbesondere bei eng mit der Forderung von BuSch Dienstleistungen verbundenen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, unberührt.

2. Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben im gesetzlichen Umfang bestehen.

3. Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender

Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen und ist eine

Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig, ist Mönchengladbach Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

5. Soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht, ist BuSch Dienstleistungen nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor

einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach Entstehen einer nicht beigelegten Verbraucherstreitigkeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erteilt.

6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle

unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

7. Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 22. August 2026. Hinweis: Diese AGB regeln den allgemeinen Vertragsrahmen.